Kosten der lAight®-Therapie

lAight® ist noch keine allgemeine Kassenleistung – dennoch existieren verschiedene Möglichkeiten eine Kostenübernahme zu erlangen

Neu zugelassene Behandlungsmethoden werden nicht automatisch von den Krankenkassen erstattet. Kassenleistungen bestimmt ein Gremium namens Gemeinsamer Bundesauschuss (G‑BA). Bis dass eine solche Entscheidung gefällt wird, kann durchaus einige Zeit vergehen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die wir im Folgenden darstellen möchten:

Folgende Krankenkassen übernehmen lAight® ohne Einzelfall-Antrag

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten im Rahmen von sogenannten “Selektivverträgen” auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kostenfrei zugänglich machen bevor eine abschließende Beurteilung durch den G-BA vorliegt. Mit den folgenden Krankenkassen existieren bereits solche Selektivverträge:

Auf der Standortseite befinden sich alle Anwender, die die lAight®-Therapie anbieten, sowie ein Vermerk, von welcher Krankenversicherung die Therapie im Rahmen eines Selektivvertrags übernommen werden:

Ihre Kasse ist noch nicht dabei?

Bis zur Aufnahme als generelle Kassenleistung gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Einzelfallentscheidung bei der eigenen Krankenversicherung zu stellen. Dabei möchten wir gerne unterstützen. Dazu benötigen Sie eine ärztliche Empfehlung, dass lAight® für Sie eine adäquate Behandlungsoption ist. Alle Anwender-Standorte sind entweder selbst Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Kliniken mit Ermächtigung zur ambulanten Behandlung oder spezialisierte Wundversorger, die mit Ärzten zusammenarbeiten. Dort können Sie in einem Beratungsgespräch abklären, ob lAight® für Sie in Frage kommt, welche Kosten anfallen und ein solches Empfehlungsschreiben erhalten. Kontaktieren Sie dann auch unseren Patienten-Service, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Steuer-Rückerstattung*

Wir möchten Sie auf eine weitere Möglichkeit hinweisen, Gesundheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, steuerlich geltend zu machen. Ausgaben für die Gesundheit können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Krankheitskosten müssen dafür allerdings einen bestimmten Betrag überschreiten. Neben der lAight®-Therapie zählen Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen und Zuzahlungen zu Rezepten zu Gesundheitsausgaben.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der steuerlichen Veranlagung und der Anzahl der Kinder. Deswegen ist es wichtig, dass Sie alle steuermindernden Belege Ihrer Familie sammeln. Folgender Rechner steht Ihnen für eine erste Schätzung der absetzbaren Ausgaben zur Verfügung. Alle Angaben sind ohne Gewähr und es empfiehlt sich vor der Einreichung einen Steuerberater zu befragen.

* Nach §33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen)

Jahresgehalt in Euro (brutto)

Anzahl der Kinder

steuerliche Veranlagung

Belastungsgrenze in %

Belastungsgrenze in €


Preis pro lAight®-Therapie in Euro

Anzahl der jährlichen lAight®-Therapien

sonstige Gesundheitsausgaben in Euro


absetzbarer Betrag